§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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(1) Der Verein führt den Namen Sport- und Sänger-Gemeinschaft 1889 e. V. Langen und ist in dem Vereinsregister unter Nr. 258 beim Amtsgericht Langen eingetragen. |
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(2) Der Verein hat seinen Sitz in Langen. |
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(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Vereinswappen |
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Das Vereinswappen ist das stilisierte Wappen der Stadt Langen in den Farben rot-gold-grün auf weißem Untergrund, versehen mit dem gekürzten Vereinsnamen SSG Langen. |
§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins |
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(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports und des Chorgesangs. |
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(2) Zu diesem Zweck stellt der Verein seine Anlagen und Baulichkeiten seinen Mitgliedern im Rahmen der Vereinsgeschäftsordnung zur Verfügung. |
§ 4 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen |
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977. |
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(2) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. |
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(4) Der Verein wird vorwiegend von ehrenamtlich Tätigen geleitet. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben, haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen. |
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(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vereinsvermögen nur für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Im übrigen findet § 29 dieser Satzung Anwendung. |
§ 5 Arten der Mitgliedschaft |
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(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. |
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(2) Ordentliche Mitglieder sind: |
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a) Mitglieder über 18 Jahre; |
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b)
Ehrenmitglieder. |
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(3) Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren (Minderjährige). |
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(4) Jugendliche Mitglieder werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres als ordentliche Mitglieder weitergeführt, ohne dass es hierzu einer Willenserklärung bedarf. |
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft |
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(1) Als Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich auf dem vorgedruckten Formblatt "Eintrittserklärung" gestellt werden. Bei Minderjährigen muss die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorhanden sein. |
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(2) Über die Aufnahme neu angemeldeter Mitglieder entscheidet der Vorstand; gegebenenfalls nimmt dieser vor seiner Entscheidung Rücksprache mit dem Vorstand der Abteilung, der der Antragsteller angehören will. Die Aufnahme erfolgt, wenn dem Angemeldeten mindestens zwei Drittel der Stimmen der Anwesenden Vorstandsmitglieder zufallen. |
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(3) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen ist, kann dieser Beschwerde beim Ehrenrat gemäß § 23 erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Ehrenrat einzulegen; sie ist schriftlich zu begründen. |
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft |
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(1) Die Mitgliedschaft endet |
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a) mit dem Tod des Mitglieds; |
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b) durch freiwilligen Austritt; |
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c) durch Streichung von der Mitgliederliste; |
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d) durch Ausschluss aus dem Verein. |
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(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig |
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(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. |
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(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, den Anstand verletzt, die Geselligkeit stört oder seine sonstigen Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt. Der Ausschluss erfolgt, wenn der Vorstand dies mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder beschließt. Der Betreffende ist von dem Ausschluss schriftlich zu benachrichtigen. |
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(5) Gegen die Maßnahmen nach Absatz (3) und (4) hat das Mitglied das Beschwerderecht an den Ehrenrat gemäß § 23. |
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(6) Bei Ausschluss verliert das ehemalige Mitglied jegliche Ansprüche gegenüber dem Verein. |
§ 8 Rechte der Mitglieder |
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(1) Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und sonstigen Ordnungen das Recht, an dem Vereinsleben teilzunehmen und innerhalb der jeweiligen Übungsstunden die Einrichtungen und Gerätschaften zu benutzen. Das Nähere regelt die Geschäfts- und die jeweilige Abteilungsordnung. |
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(2) Die ordentlichen Mitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können zu allen Versammlungen Anträge einbringen, sofern dies die Tagesordnung vorsieht. |
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(3) Außerordentliche Mitglieder sollten an den Versammlungen teilnehmen. Sie haben allerdings Stimm- und Wahlrecht nur in den Abteilungsversammlungen, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
§ 9 Pflichten der Mitglieder |
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(1) Jedes Mitglied hat alles zu unterlassen, was dem Verein abträglich ist. |
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(2) Jedes Mitglied hat die Anordnungen der Vereinsorgane in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu befolgen. |
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(3) Jedes aktive Mitglied darf diejenige Sportart, die es im Verein betreibt, in keinem anderen konkurrierenden Verein wettkampfmäßig ausüben. Die Abteilungsordnungen können Ausnahmen zulassen. Mitglieder, die im Verein eine Funktion ausüben, können in einem anderen Sport- oder Gesangverein eine solche Funktion nur mit Zustimmung des Vorstands ausüben. |
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(4) Die beitragspflichtigen Mitglieder haben die jeweils festgesetzten Beiträge sowie die Aufnahmegebühr gemäß § 11 dieser Satzung zu bezahlen. |
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(5) Die Abteilungen des Vereins können gesonderte Beiträge mit Zustimmung des Vorstands erheben. Das Nähere regelt die jeweilige Abteilungsordnung. |
§ 10 Ordnungsmaßnahmen |
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(1) Verstößt ein Mitglied gegen eine Bestimmung der Satzung oder einer Abteilungsordnung, ohne Anlass zur Streichung aus der Mitgliederliste oder zum Ausschluss aus dem Verein zu geben, kann der Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen - einzeln oder nebeneinander - gegen das Mitglied ergreifen: |
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a) mündliche oder schriftliche Verwarnung; |
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b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder Chorgesang; |
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c) befristetes Ruhen der Mitgliedsrechte; |
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d) Verhängen einer an den Verein oder an eine karitative Organisation zu entrichtenden Geldbuße bis zur Höhe eines Jahresbeitrags. |
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(2) Die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz (1) b) und c) können für höchstens zwölf Monate verhängt werden. Die Durchführung einer Ordnungsmaßnahme schließt eine etwaige Verpflichtung des Betroffenen zum Schadenersatz nicht aus. Wenn eine schriftliche Verwarnung oder eine Maßnahme nach Absatz (1) b), c) oder d) beschlossen wurde, kann der Vorstand den Beschluss in geeigneter Form vereinsintern bekannt geben. Soll dies geschehen, ist das Mitglied hierauf hinzuweisen. |
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(3) Zur Ahndung von Verstößen gegen die Ordnung einer Abteilung kann der Vorstand sein Recht zu Ordnungsmaßnahmen auf die Leitung der Abteilung delegieren. Die Abteilungsleitung unterrichtet den Vorstand über die von ihr beschlossene Maßnahme. Im übrigen gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. |
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(4) Hat ein Vereinsmitglied sich über eine Bestimmung der Satzung oder einer Abteilungsordnung trotz mündlicher Verwarnung oder sonst in schwerwiegender Weise hinweggesetzt, muss zumindest eine schriftliche Verwarnung erfolgen. Im Wiederholungsfall ist zumindest ein befristetes Teilnahmeverbot gemäß Absatz (1) b) auszusprechen. |
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(5) Vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz (1) b), c) oder d) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen eine solche Maßnahme kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Zugang des schriftlichen Beschlusses Beschwerde an den Ehrenrat gemäß § 23 einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, der Vorsitzende des Ehrenrates würde nach Anrufung etwas anderes bestimmen. |
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(6) Außer der mündlichen Verwarnung müssen alle Ordnungsmaßnahmen dem Mitglied schriftlich unter Hinweis auf die Bestimmungen des Absatzes bekannt gegeben werden. |
§ 11 Mitgliedsbeiträge |
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(1) Von den Mitgliedern werden monatlich Beiträge erhoben, die vierteljährlich zu entrichten sind. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. |
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(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft. |
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(3) Neu aufgenommene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist mit der ersten Beitragszahlung fällig. Die Höhe der Aufnahmegebühr richtet sich nach der jeweiligen Abteilungsordnung. |
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(4) Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr sind Bringschulden. |
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(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
§ 12 Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind |
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a) die Mitgliederversammlung; |
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b) der Vorstand; |
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c) die Kassenprüfer. |
§ 13 Mitgliederversammlung |
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(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. |
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(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. |
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(3)
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten |
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a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das jeweilige Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahrs- und Kassenberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands; b) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags; c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; e) Ernennung von Ehrenmitgliedern. |
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(4) Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. |
§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung |
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Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in dem Amtlichen Verkündigungsblatt der Stadt Langen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. |
§ 15 Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen |
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(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. |
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(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. |
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(3) Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern, die aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu wählen sind, zu übertragen. |
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(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von mindestens vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. |
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(5) Für Wahlen gilt folgendes: Die Abstimmung erfolgt öffentlich; sie muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. |
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(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut im Protokoll angegeben werden. |
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung |
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Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag ist bei der SSG-Geschäftsstelle, An der Rechten Wiese 15, abzugeben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Für die Annahme der Anträge ist § 15 Absatz (4) Satz 1 dieser Satzung maßgebend. |
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung |
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zehn Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14 Satz 2, 15, und 16 dieser Satzung entsprechend |
§ 18 Der Vorstand |
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(1) Der Vorstand besteht aus |
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a) dem Vorsitzenden; |
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b) drei stellvertretenden Vorsitzenden; |
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c) dem Kassierer; |
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d) zwei stellvertretenden Kassierern; |
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e) dem Schriftführer; |
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f) dem stellvertretenden Schriftführer; |
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g) mindestens sechs Beisitzern. |
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(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. |
§ 19 Zuständigkeit des Vorstands |
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(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. |
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(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben: |
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a) Leitung, Geschäftsführung und Abschluss von Verträgen; |
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b) Verwaltung des Vereinsvermögens; |
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c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung; |
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d) Einberufung der Mitgliederversammlung; |
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e) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; |
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f) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr; Kassenführung; Erstellen des jährlichen Kassenberichts und des Jahresberichts; |
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g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern; |
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h) Bilden von Ausschüssen; |
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i) Ehrungen nach der Ehrenordnung. |
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(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§ 20 Amtsdauer des Vorstands |
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(1) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 14 dieser Satzung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die mindestens ein Jahr dem Verein angehören. |
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(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, erfolgt die Nachwahl durch die Mitgliederversammlung. |
§ 21 Beschlussfassungen des Vorstands |
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Beschlussfassungen des Vorstands regelt die Geschäftsordnung. |
§ 22 Kassenprüfer |
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(1) Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach § 15 Absatz (5) dieser Satzung. |
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(2) Die Kassenprüfung wird von den Kassenprüfern für das abgelaufene Geschäftsjahr vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt. |
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(3) Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. |
§ 23 Ehrenrat |
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(1) Im Verein ist ein Ehrenrat zu bilden. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf Antrag des Betroffenen über Beschwerden gegen Ordnungsmaßnahmen, den Ausschluss aus dem Verein oder die Nichtaufnahme in den Verein zu entscheiden. |
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(2) Auf Vorschlag des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden des Ehrenrats für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Zum Ehrenratsvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer |
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- weder dem Vorstand des Vereins noch der Leitung einer Abteilung angehört und |
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- seit mindestens zehn Jahren Mitglied des Vereins und mindestens dreißig Jahre alt ist. |
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(3) Die beiden Beisitzer werden von Fall zu Fall innerhalb von zwei Wochen seit Anrufung des Ehrenrats aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder bestellt, und zwar einer vom Vereinsvorstand, der andere von dem Betroffenen. Kommt eine Bestellung in der Zweiwochenfrist nicht zustande, bestellt der Ehrenratsvorsitzende selbst einen oder beide Beisitzer. |
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(4) Das Verfahren in einem Beschwerdefall legt der Ehrenrat selbst fest. Er kann die Hilfe der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der Ehrenrat trifft seine Entscheidung nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung beider Seiten sowie eventuell von Zeugen - beides soll mündlich, kann aber auch schriftlich geschehen - so schnell wie möglich, im allgemeinen innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Ehrenrat angerufen wurde. Die Entscheidung des Ehrenrats ist endgültig, hindert den Betroffenen jedoch nicht, das ordentliche Gericht anzurufen. |
§ 24 Abteilungen |
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(1) Zweck und Aufgabe der jeweiligen Abteilungen des Vereins ist es, die der Abteilung angehörenden Vereinsmitglieder - insbesondere der Jugend - in der der Abteilung zugehörigen Sportart bzw. Gesang zu fördern und zu pflegen. Die Abteilungen unterliegen in ihrer Geschäftsführung der Aufsicht des Vorstands. Rechtsgeschäfte können sie ohne die Zustimmung des Vorstands nicht eingehen. Ausnahmen hiervon sind in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Neubildung oder Auflösung einer Abteilung unterliegen der Zustimmung des Vorstands. |
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(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben wählen die stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung, gemäß § 8 Absatz (2) und (3) dieser Satzung, in ihren Versammlungen einen Abteilungsvorstand. Wer Abteilungsmitglied ist, entscheidet sich im Zweifel nach dem Mitgliedsverzeichnis des Vereins. |
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(3) Der Abteilungsvorstand muss mindestens aus |
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a) dem Abteilungsleiter; |
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b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter; |
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c) dem Schriftführer |
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bestehen. |
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(4) Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung, die der Zustimmung des Vorstands bedarf. Falls in der Abteilungsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Abteilungsversammlungen und die Geschäftsführung die §§ dieser Satzung sinngemäß. |
§ 25 Ausschüsse |
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Ausschüsse können, gemäß § 19 Absatz (2) h) dieser Satzung, jederzeit gebildet werden. Vorsitzender eines Ausschusses muss ein Vorstandsmitglied sein. |
§ 26 Ehrungen und Ehrengaben |
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Ehrungen und Ehrengaben werden durch die Ehrenordnung geregelt. |
§ 27 Haftung |
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(1) Der Verein haftet nicht für Kleidungsstücke und Vermögensgegenstände, die zu Übungsstunden oder Veranstaltungen mitgebracht werden. |
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(2) Für Unfallschäden haftet der Verein nur insoweit, als diese durch die vom Verein abgeschlossene Unfallversicherung beim Landessportbund Hessen e. V. bzw. beim Deutschen Sängerbund abgedeckt sind. |
§ 28 Angliederung |
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Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V.. Seine Abteilungen sind Mitglied der zuständigen Fachverbände. Die Abteilung Gesang ist Mitglied des Deutschen Sängerbundes. |
§ 29 Auflösung des Vereins |
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 15 Absatz (4) Satz 2 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das übrigbleibende Vereinsvermögen ist der Stadt Langen zur Verfügung zu stellen. Die Stadt ist zu verpflichten, dieses Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden. |
§ 30 Inkrafttreten |
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Diese Satzung tritt am 04. April 1992 in Kraft und ersetzt damit die vom 14. Dezember 1973. |